Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 5
§ 5 – Ermessen
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde darf nach eigenem Ermessen handeln.
- Sie muss dabei den Zweck der Ermächtigung beachten.
- Es gibt gesetzliche Grenzen, die eingehalten werden müssen.
- Das Ermessen muss angemessen und sinnvoll ausgeübt werden.
- Die Entscheidungen müssen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen.