Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 5

§ 5 – Ermessen

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde darf nach eigenem Ermessen handeln.
  • Sie muss dabei den Zweck der Ermächtigung beachten.
  • Es gibt gesetzliche Grenzen, die eingehalten werden müssen.
  • Das Ermessen muss angemessen und sinnvoll ausgeübt werden.
  • Die Entscheidungen müssen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen.